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Rechtsprechung
   BFH, 10.06.1999 - V R 87/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1293
BFH, 10.06.1999 - V R 87/98 (https://dejure.org/1999,1293)
BFH, Entscheidung vom 10.06.1999 - V R 87/98 (https://dejure.org/1999,1293)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 1999 - V R 87/98 (https://dejure.org/1999,1293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Überlassung eines PKW - Privatnutzung - Vergütungsleistung - Tauschähnlicher Umsatz - Schätzung der Gegenleistung - Recht auf Vorsteuerabzug

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b; ; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b; ; UStG 1993 § 3 Abs. 12; ; UStG 1993 § 10 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leistungsaustausch und Bemessungsgrundlage bei Pkw-Überlassung an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1993, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst b J: 1993, UStG § 10 J: 1993, Richtlinie 77/388/EWG Art 6, EWGRL 388/77 Art 6
    Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Entgelt; Leistungsaustausch; PKW-Überlassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 196
  • NJW 1999, 3510
  • BB 1999, 1803
  • BB 1999, 2176
  • DB 1999, 1786
  • BStBl II 1999, 580
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.11.1988 - V R 30/83

    Allgemeiner Umsatzsteuersatz für die Verpflegung von Personal durch Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V R 87/98
    Die Berücksichtigung des Werts der eigenen Leistung als Ermittlungshilfe hinsichtlich des Werts der empfangenen (Gegen-)Leistung kommt nach der Rechtsprechung des Senats und des EuGH in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 30/83, BFHE 155, 210, BStBl II 1989, 210).

    Dabei können sich aus dem Wert der eigenen Leistung (hier: PKW-Überlassung) Hinweise für die Ermittlung des Werts der Gegenleistung (hier: Geschäftsführertätigkeit) ergeben (vgl. BFH in BFHE 155, 210, BStBl II 1989, 210).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V R 87/98
    Dazu berief sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 (Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 430, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61) und meinte, dessen neue Definition des Begriffs "Dienstleistung gegen Entgelt" werde durch die PKW-Überlassung im Streitfall nicht erfüllt.

    Nach dem EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-5577 setzt der Begriff der Dienstleistungen gegen Entgelt i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraus.

  • EuGH, 02.06.1994 - C-33/93

    Empire Stores / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V R 87/98
    Im Urteil vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 (Empire Stores, Slg. 1994, I-2329, UR 1995, 64) führte der EuGH sinngemäß aus, wenn der Wert einer Lieferung nicht aus einem zwischen den Beteiligten vereinbarten Geldbetrag bestehe, sondern aus einer Dienstleistung des Empfängers der Lieferung, müsse der Wert angesetzt werden, den der Lieferer der Dienstleistung beimesse, die er sich verschaffen wolle, und dem Betrag entsprechen, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit sei.
  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V R 87/98
    Die gegenteilige frühere Auffassung, das durch das Dienstverhältnis begründete bloße Kausalitätsverhältnis führe zu dem Leistungsaustausch, wurde seit längerem aufgegeben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, m.N.).
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 2/12

    Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen

    Diese kann in einem Anteil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gesehen werden, der vom Barlohn nicht abgegolten wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a).

    b) Dementsprechend liegt in den Fällen der Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung vor, wenn die Überlassung bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls als (üblicher) Vergütungsbestandteil anzusehen ist (BFH-Urteile in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.b; vom 31. Juli 2008 V R 74/05, BFH/NV 2009, 226, unter II.2.c; in BFHE 226, 364, BStBl II 2010, 854, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 26. September 2000 V B 7/00, BFH/NV 2001, 350, unter II.2.).

    c) Dagegen begründet es noch keinen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne eines Entgelts zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW von dem Arbeitgeber an einen Gesellschafter-Geschäftsführer auf dem Dienstverhältnis beruht (BFH-Urteile in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a; in BFH/NV 2009, 226, unter II.2.c).

    Dieser Wert kann anhand der Kosten bzw. Ausgaben (seit dem 1. Juli 2004, vgl. Art. 5 Nr. 7 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310) für die Überlassung des PKW geschätzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686, unter 2.b; in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.2.a).

  • BFH, 31.07.2008 - V R 74/05

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt für die Überlassung von Firmenwagen zur privaten

    Die Gegenleistung muss in Geld ausgedrückt werden können (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a).

    c) Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter --ohne ein dafür besonders berechnetes Entgelt-- einen PKW zur privaten Nutzung, so kann --wie der Senat bereits entschieden hat-- ein Teil der Arbeitsleistung des Mitarbeiters Entgelt für diese Nutzungsüberlassung sein (BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a zum Gesellschafter-Geschäftsführer).

    Dass die Zuwendungen auf dem Dienstverhältnis beruhen, begründet --entgegen der Auffassung des FA, das sich insoweit auf Abschn. 12 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 beruft-- noch keinen unmittelbaren Zusammenhang i.S. eines Entgelts nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993 zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a).

    Für die unentgeltliche Überlassung eines PKW zur privaten Nutzung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Senat entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegt, wenn die Überlassung bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls als (üblicher) Vergütungsbestandteil anzusehen ist (BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit die der Klägerin entstandenen Kosten angesetzt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter 2.a).

    Bei Leistungen gegen eine Gegenleistung besteht kein entsprechendes (gemeinschaftsrechtliches) Verbot, solche Kosten in das Entgelt einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.2.a).

  • FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16

    EuGH-Vorlage: Ort der Leistung bei unentgeltlicher Dienstwagenüberlassung an

    Denn sie steht allein im Zusammenhang mit dem Dienst-/Arbeitsverhältnis des Personals; sie ist eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung (nach der Rechtsprechung des BFH vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BStBl II 1999, 580 auch dann, wenn bei der Überlassung keine ausdrücklichen Absprachen erfolgten).
  • BFH, 06.06.2019 - V R 18/18

    Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

    aa) Zum tauschähnlichen Umsatz zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung ein untrennbarer Bestandteil der Vergütung von Führungskräften sein kann, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Berechnung des Vorteils konkret vereinbart ist (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 - V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.b).
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 3/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05. 06. 2014 XI R 2/12 -

    Diese kann in einem Anteil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gesehen werden, der vom Barlohn nicht abgegolten wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a).

    b) Dementsprechend liegt in den Fällen der Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung vor, wenn die Überlassung bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls als (üblicher) Vergütungsbestandteil anzusehen ist (BFH-Urteile in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.b; vom 31. Juli 2008 V R 74/05, BFH/NV 2009, 226, unter II.2.c; in BFHE 226, 364, BStBl II 2010, 854, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 26. September 2000 V B 7/00, BFH/NV 2001, 350, unter II.2.).

    c) Dagegen begründet es noch keinen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne eines Entgelts zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW von dem Arbeitgeber an einen Gesellschafter-Geschäftsführer auf dem Dienstverhältnis beruht (BFH-Urteile in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a; in BFH/NV 2009, 226, unter II.2.c).

    Dieser Wert kann anhand der Kosten bzw. Ausgaben (seit dem 1. Juli 2004, vgl. Art. 5 Nr. 7 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310) für die Überlassung des PKW geschätzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686, unter 2.b; in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.2.a).

  • BFH, 30.06.2022 - V R 25/21

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit die der Klägerin --mit oder ohne Vorsteuerabzug-- entstandenen Kosten angesetzt werden (BFH-Urteile vom 10.06.1999 - V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.2.a, und in BFH/NV 2009, 226, unter II.2.e).
  • BFH, 12.05.2009 - V R 24/08

    Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW an Handelsvertreter

    Ein Teil der Arbeitsleistung kann dann Entgelt für die sonstige Leistung, Nutzungsüberlassung, sein (BFH-Urteile vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II. 1. a; ebenso vom 31. Juni 2008 V R 74/05, BFH/NV 2009, 226, Leitsatz 1).
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2033/15

    § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    Diese kann in einem Anteil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gesehen werden, der vom Barlohn nicht abgegolten wird (Urteil des BFH vom 10.06.1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580).
  • BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren

    Soweit der BFH bei der Überlassung eines PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung auch bei Fehlen ausdrücklicher Absprachen Arbeitslohn angenommen hat (vgl. dazu Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580), ist zu bedenken, dass die Überlassung von Wohnraum auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als übliche Vergütungsleistung angesehen werden kann.
  • FG Saarland, 29.07.2021 - 1 K 1034/21

    Einstufung der Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen

    Der BFH hatte zwar im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bestätigt, dass in der teilweisen Arbeitsleistung eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine sonstige Leistung an die GmbH gesehen werden kann, so dass er die Firmenwagenüberlassung als einen tauschähnlichen Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG qualifiziert hat [BFH vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BStBl II 1999, 580] .
  • FG München, 09.11.2005 - 3 K 5382/02

    Umsatzsteuer; Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten

  • BFH, 25.05.2000 - V R 66/99

    Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag

  • FG München, 28.04.2004 - 14 K 1869/01

    Nutzungsüberlassung von Firmenfahrzeugen als steuerpflichtige Leistung;

  • BFH, 26.09.2000 - V B 7/00

    Geschäftsführer: Privatnutzung eines Firmenwagens

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 10/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 1. 2011 XI R 9/08 - Vorsteuerabzugsrecht

  • FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch private PKW-Nutzung des GmbH-Geschäftsführers

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03

    Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als

  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2005 - 9 K 168/04

    Umsatzsteuerliche Anerkennung eines PKW-Mietvertrages zwischen Arbeitgeber und

  • FG Saarland, 12.04.2005 - 1 K 139/02

    Unternehmerische Nutzung mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge durch einen

  • FG Saarland, 12.04.2005 - 1 K 248/01

    Vorsteuerabzug für PKW mit sehr kurzer Nutzungsdauer im Erwerbsjahr

  • BFH, 30.09.1999 - V R 9/97

    Leistungsaustausch: Sacheinlage in eine GbR

  • FG Köln, 13.12.2000 - 7 K 6694/98

    Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit der Folge der Anwendung

  • FG Berlin, 05.04.2006 - 2 K 5030/04

    Unentgeltliche Gewährung von Beförderungsleistungen und Unterbringungsleistungen

  • FG Düsseldorf, 14.02.2001 - 5 K 4506/95

    Ferienwohnungen: Übertragung des Nutzungsrechts auf GbR

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Rechtsprechung
   BFH, 09.06.1999 - I R 92/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1762
BFH, 09.06.1999 - I R 92/98 (https://dejure.org/1999,1762)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1999 - I R 92/98 (https://dejure.org/1999,1762)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1999 - I R 92/98 (https://dejure.org/1999,1762)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 74; AO 1977 § 155 Abs. 2, § 163, § 182; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 14a, § 10a; GewStG DDR § 2 Abs. 2 Nr. 1, LPG-Gesetz DDR § 4 Abs. 1; LAnpG § 23, § 25, § 31, § 32; DM... BilG § 1 Abs. 5, § 50 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Vortragsfähiger Gewerbeverlust - Gewerbesteuermeßbescheid - Gewerbesteuersubjekt - Wechsel der Steuerpflicht - Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuerverlusten

  • Judicialis

    FGO § 74; ; AO 1977 § ... 155 Abs. 2; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 182; ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; GewStG § 3 Nr. 14a; ; GewStG § 10a; ; GewStG DDR § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; LPG-Gesetz DDR § 4 Abs. 1; ; LAnpG § 23; ; LAnpG § 25; ; LAnpG § 31; ; LAnpG § 32; ; DMBilG § 1 Abs. 5; ; DMBilG § 50 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Gewerbeverlust bei Wechsel der Steuerpflicht

  • datenbank.nwb.de

    Der Wechsel in der Steuerpflicht aufgrund einer persönlichen Steuerbefreiung führt nicht zum Wegfall des Gewerbesteuersubjektes. Gewerbeverluste aus Erhebungszeiträumen vor der Steuerbefreiung sind nach Wiedereintritt in die Steuerpflicht abzugsfähig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    FGO § 74; AO 1977 § ... 155 Abs. 2, § 163, § 182; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 14a, § 10a; GewStG DDR § 2 Abs. 2 Nr. 1; LPG-Gesetz DDR § 4 Abs. 1; LAnpG § 23, § 25, § 31, § 32; DMBilG § 1 Abs. 5, § 50 Abs. 1
    Neue Bundesländer - Wirkung der Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts - Wechsel in der Steuerpflicht eines Gewerbesteuersubjekts - Verlustabzug bei Wiedereintritt in die Steuerpflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10 a, GewStG § 3 Nr 14a
    Genossenschaft; Gewerbesteuer; Gewerbeverlust; Landwirtschaft; Verlustvortrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 183
  • BB 1999, 1803
  • DB 1999, 1887
  • BStBl II 1999, 733
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.05.1984 - I R 25/81

    Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 92/98
    Das Klageverfahren muß deswegen vom FG gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, um den Ausgang eines Verfahrens über die vorgreifliche Feststellung abzuwarten (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726).
  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 28/79

    Im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids darf nicht endgültig

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 92/98
    Das Klageverfahren muß deswegen vom FG gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, um den Ausgang eines Verfahrens über die vorgreifliche Feststellung abzuwarten (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 92/98
    a) Die für die Kürzung erforderliche Unternehmens- und Unternehmeridentität (BFH-Beschluß vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. II. 1. der Gründe, m.w.N.) kann gleichwohl vorliegen.
  • BFH, 05.08.1998 - VIII B 89/97

    Feststellungszeitpunkte - Klärungsfähigkeit - Klärungsbedürftigkeit -

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 92/98
    Der Feststellungsbescheid ist jeweils Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermeßbescheid des oder der Folgejahre(s), vgl. § 182 der Abgabenordnung --AO 1977-- (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 5. August 1998 VIII B 89/97, BFH/NV 1999, 215; von Twickel in Blümich, a.a.O., § 10a GewStG Rz. 49 f.; Hofmeister, ebd., § 35b GewStG Rz. 50; Güroff in Glanegger/ Güroff, a.a.O., § 10a Rz. 25; vgl. auch zur gleichgelagerten Gesetzeslage gemäß § 10d EStG von Groll in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 10d Rdnr. D 70 ff.).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Die Feststellung eines Verlustvortrags erfolgt durch gesonderten Grundlagenbescheid (hier gemäß § 10a GewStG; vgl. dazu BFH, Urteil vom 9. Juni 1999 - I R 92/98, BB 1999, 1803), der gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für den jeweils nächsten Steuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet (vgl. zum Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG: BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII R 2/02, BStBl. II 2004, 551).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04

    Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Gesellschafterwechsel in einer

    Das FG hätte das Verfahren betreffend die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1994 vielmehr abtrennen und nach § 74 FGO aussetzen müssen, bis der nach § 35b GewStG zu erlassende Änderungsbescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für das Vorjahr bestandskräftig geworden ist (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 92/98, BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733).
  • BFH, 28.02.2001 - I R 41/99

    Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid

    Dies gilt insbesondere, wenn die angefochtenen Bescheide im Verhältnis von Folge- zu Grundlagenbescheiden i.S. von § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977) stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 92/98, BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733).

    Denn auch im Verfahren einen Folgebescheid betreffend kann eine Aussetzung regelmäßig nur dann geboten sein, wenn der Rechtsstreit ausschließlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733; in BFH/NV 1997, 574; Senatsbeschluss vom 30. August 1995 I B 168/94, BFH/NV 1996, 222) oder jedenfalls vorrangig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 869) die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides betrifft.

  • BFH, 22.02.2006 - I R 67/05

    Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten

    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde (Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 92/98, BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2001 I R 41/99, BFH/NV 2001, 979; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Tz. 11, m.w.N.).
  • BFH, 28.02.2001 - I R 77/00

    Gewerbeverluste; § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG 1990

    Vielmehr sind Besteuerungsgrundlagen gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG solche i.S. von § 157 Abs. 2 AO 1977, zu denen die abziehbaren Fehlbeträge i.S. von § 10a Satz 2 GewStG gehören (im Ergebnis ebenso Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 35b GewStG Rz. 53 f.; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 35b Rz. 22 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 92/98, BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733, unter 1. a.E. der Entscheidungsgründe).

    Da dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 sowohl bezogen auf den Messbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraumes als auch bezogen auf den nachfolgenden gesonderten Feststellungsbescheid Bindungswirkung zukommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733, m.w.N.; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 35b GewStG Rz. 50; von Twickel, daselbst, § 10a GewStG Rz. 50), wirkt sich die Aufhebung der Feststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1990 und auf den 31. Dezember 1991 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 184 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 entsprechend aus: Auch der Feststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1992 sowie der Messbescheid 1992 waren hiernach wie geschehen zu ändern.

  • BFH, 09.07.2003 - I R 5/03

    Mehrstöckige PersG

    Wird im Verfahren über einen Steuerbescheid eine Frage streitig, über die in einem vorgreiflichen Feststellungsverfahren zu entscheiden ist, so müssen das FA das Einspruchsverfahren oder spätestens das FG das Klageverfahren regelmäßig aussetzen (§ 363 AO 1977; § 74 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), bis das vorgreifliche Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; vom 9. Juni 1999 I R 92/98, BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733; vom 7. November 1996 IV R 72/95, BFH/NV 1997, 574, 576; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 74 Rz. 12, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 15.11.2012 - 2 K 140/11

    Gewerbesteuer: Verlustnutzung bei unterschiedlicher gewerblicher Betätigung,

    Der Feststellungsbescheid ist jeweils Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid des oder der Folgejahre(s), vgl. § 182 AO (vgl. Bundesfinanzhof (BFH) vom 09.06.1999 I R 92/98, BStBl II 1999, 733; Drüen in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 10a GewStG Rz. 116).

    Die Höhe dieser Beträge ist in Einklang hiermit gemäß § 10a Satz 2 GewStG für den jeweiligen Erhebungszeitraum (vgl. § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG) unter Verrechnung oder Zuschreibung von Fehlbeträgen gesondert festzustellen (BFH vom 09.06.1999 I R 92/98, BStBl II 1999, 733).

  • FG Schleswig-Holstein, 14.07.2009 - 5 K 268/06

    Untergang des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Verschmelzung einer GmbH auf

    Der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist zwar Grundlagenbescheid im Sinne des § 182 AO für den Gewerbesteuermessbescheid des Folgejahres (vgl. BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2008 - 3 K 536/06

    Auswirkungen des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft auf

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowohl bezogen auf den Messbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraums als auch bezogen auf den nachfolgenden gesonderten Feststellungsbescheid Bindungswirkung zu (vgl. BFH-Urteil vom 09. Juni 1999 I R 92/98, BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733).
  • BFH, 21.07.1999 - I R 78/98

    Umwandlung einer PGH/ELG in e. G.; Beitrittsgebiet

    Auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Juni 1999 I R 92/98 (zur Veröffentlichung bestimmt) wird hingewiesen.
  • FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21

    Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der

  • FG Niedersachsen, 28.01.2004 - 2 K 167/03

    Rechtmäßigkeit der Annahme einer Verpflichtung des Finanzamtes zur Aussetzung

  • FG Niedersachsen, 18.06.2004 - 6 K 617/02

    Voraussetzungen für die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens;

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 3 K 256/95

    Abzugsfähigkeit von einer GmbH gezahlter Zinsen für einen Bausparvertrag des

  • FG Hamburg, 02.12.1999 - II 34/99

    Gründung einer Kommanditgesellschaft unter Einbringung eines Unternehmens;

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Rechtsprechung
   BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1979
BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97 (https://dejure.org/1999,1979)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1999 - VII R 25/97 (https://dejure.org/1999,1979)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1999 - VII R 25/97 (https://dejure.org/1999,1979)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Schaumweinbesteuerung - Verfassungsmäßigkeit - Weinsteuer - Alkoholsteuer

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schaumweinbesteuerung: Vereinbarkeit mit Gemeinschafts- und Verfassungsrecht

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; AO 1977 § ... 161; ; SchaumwZwStG (i.d.F. von Art. 4 Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; ; SchaumwZwStG (i.d.F. von Art. 4 Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; ; SchaumwZwStG (i.d.F. von Art. 4 Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) § 7 Abs. 1; ; SchaumwZwStG (i.d.F. von Art. 4 Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) §§ 26 ff.; ; Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 6 Abs. 1 und 2; ; Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 14 Abs. 3; ; Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie Alkohol) Art. 7 Abs. 1; ; Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie Alkohol) Art. 8; ; Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie Alkohol) Art. 9; ; Richtlinie 92/84/EWG (Steuersatzrichtlinie Alkohol) Art. 5

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    SchaumwZwStG § 1 Abs 2, SchaumwZwStG § 2, GG Art 3
    Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Perlwein; Schaumwein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 223
  • BB 1999, 1803
  • BB 2000, 75
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.02.1993 - VII R 90/92

    Festsetzung von Schaumweinsteuer und Einfuhrumsatzsteuer für erfolgte

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Wie der Senat wiederholt zu dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden SchaumwStG i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juni 1971 (BGBl 1, 745) mit seinen im wesentlichen gleichen Besteuerungsgegenständen (zur Übernahme der Kernelemente des bisherigen Besteuerungsmerkmals der "handelsüblichen Aufmachung" in das SchaumwZwStG vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 90/92, BFH/NV 1994, 58, 59 a.E.) entschieden hat, steht der nationalen Schaumweinbesteuerung weder das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV--; ab 1. Mai 1999 Art. 28 EGV) noch das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 95 Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 90 Abs. 1 EGV) entgegen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 84, 85/91, BFHE 169, 266, m.w.N.).

    Daß ein "Unterdruckprodukt" dieser Art allein durch seine handelsübliche Aufmachung als Schaumwein (Ersatz-)Steuergegenstand sein kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zum früheren SchaumwStG bestätigt und damit die Erwägung des Gesetzgebers, daß eine mit der Nichtbesteuerung als Schaumwein verbundene ungerechtfertigte steuerliche Bevorzugung solcher (Substituti- ons)-Erzeugnisse beseitigt werden solle, gebilligt (BFH in BFHE 169, 266; BFH/NV 1994, 58; BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VII R 92/93, BFH/NV 1994, 905).

  • BFH, 28.07.1992 - VII R 84/91

    Üblichkeit der Aufmachung eines Schaumweins

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Wie der Senat wiederholt zu dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden SchaumwStG i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juni 1971 (BGBl 1, 745) mit seinen im wesentlichen gleichen Besteuerungsgegenständen (zur Übernahme der Kernelemente des bisherigen Besteuerungsmerkmals der "handelsüblichen Aufmachung" in das SchaumwZwStG vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 90/92, BFH/NV 1994, 58, 59 a.E.) entschieden hat, steht der nationalen Schaumweinbesteuerung weder das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV--; ab 1. Mai 1999 Art. 28 EGV) noch das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 95 Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 90 Abs. 1 EGV) entgegen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 84, 85/91, BFHE 169, 266, m.w.N.).

    Daß ein "Unterdruckprodukt" dieser Art allein durch seine handelsübliche Aufmachung als Schaumwein (Ersatz-)Steuergegenstand sein kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zum früheren SchaumwStG bestätigt und damit die Erwägung des Gesetzgebers, daß eine mit der Nichtbesteuerung als Schaumwein verbundene ungerechtfertigte steuerliche Bevorzugung solcher (Substituti- ons)-Erzeugnisse beseitigt werden solle, gebilligt (BFH in BFHE 169, 266; BFH/NV 1994, 58; BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VII R 92/93, BFH/NV 1994, 905).

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1993 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, 141 f.).
  • BFH, 26.06.1984 - VII R 60/83
    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Wie der Senat bereits an anderer Stelle unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt hat (Urteil vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, 381), läßt sich dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Regel entnehmen, nach der es dem Gesetzgeber untersagt wäre, allein mit dem Ziel, den Finanzbedarf des Staates zu decken, eine bestimmte Steuer einzuführen, sofern die Steuer im übrigen den Anforderungen der Verfassung entspricht.
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Der Gleichheitssatz ist dagegen nicht verletzt, solange z.B. finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren, wobei es ausreicht, wenn einer der genannten Gründe die verschiedene Behandlung trägt (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1996 VII R 14/95, BFHE 181, 243, 249, unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluß vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 354, m.w.N.).
  • BFH, 27.08.1996 - VII R 14/95

    Befreiung von der Mineralölsteuer - Gesetzlicher Ausschluß - Herstellerprivileg

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Der Gleichheitssatz ist dagegen nicht verletzt, solange z.B. finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren, wobei es ausreicht, wenn einer der genannten Gründe die verschiedene Behandlung trägt (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1996 VII R 14/95, BFHE 181, 243, 249, unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluß vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 354, m.w.N.).
  • BFH, 17.02.1994 - VII R 92/93
    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Daß ein "Unterdruckprodukt" dieser Art allein durch seine handelsübliche Aufmachung als Schaumwein (Ersatz-)Steuergegenstand sein kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zum früheren SchaumwStG bestätigt und damit die Erwägung des Gesetzgebers, daß eine mit der Nichtbesteuerung als Schaumwein verbundene ungerechtfertigte steuerliche Bevorzugung solcher (Substituti- ons)-Erzeugnisse beseitigt werden solle, gebilligt (BFH in BFHE 169, 266; BFH/NV 1994, 58; BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VII R 92/93, BFH/NV 1994, 905).
  • BFH, 15.02.1995 - VII B 100/94

    Schaumwein - Revision - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Ferner hat der Senat eingehend begründet, daß die deutsche Schaumweinbesteuerung keine i.S. des Art. 95 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 90 Abs. 2 EGV) unzulässige Schutzwirkung zugunsten des bei der Schaumweinherstellung verwendeten Stillweins deutscher Herkunft entfaltet (BFH-Beschluß vom 15. Februar 1995 VII B 100/94, BFH/NV 1995, 829; zustimmend Jatzke, a.a.O., S. 280 ff., 285).
  • BFH, 06.11.1990 - VII R 31/88

    Abgabenordnung; Fehlmengen bei Bestandsaufnahme

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    § 161 AO 1977 ist nämlich kein Steuerentstehungstatbestand, sondern fingiert im Wege einer widerlegbaren Vermutung die Entstehung der Verbrauchsteuer nach den entsprechenden Schuldentstehungstatbeständen des betreffenden jeweiligen Verbrauchsteuergesetzes, im Streitfall nach dem Entnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 SchaumwZwStG (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1990 VII R 31/88, BFHE 162, 191, 195, m.w.N.; s. auch Jatzke, a.a.O., S. 165 ff.: "Beweislastregelung").
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Damit beruft sie sich augenscheinlich auf den auch vom BVerfG vertretenen Ansatz, wonach die Systemwidrigkeit einer Besteuerung, d.h. die Verletzung der "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indiziere (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1972 1 BvR 338/68, BVerfGE 34, 103, 115).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • Drs-Bund, 14.10.1992 - BT-Drs 12/3432
  • BFH, 17.02.2000 - I R 108/98

    Förderung des Skatspiels gemeinnützig?

    Eine sachwidrige Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, die gegen das Gebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßen könnte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Mai 1999, VII R 25/97, BFHE 189, 223, BFH/NV 1999, 1568; Senatsurteile in BFHE 176, 229, BStBl II 1995, 499; in BFH/NV 1995, 1045; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 20/82, BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240), ist - auch aufgrund des Vortrags des Klägers - nicht erkennbar.
  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

    Bei der Lotteriesteuer handelt es sich nicht um die Einführung einer neuen, bisher nicht erhobenen Steuer, deren Verfassungsgemäßheit möglicherweise unter Anlegung eines strengeren Maßstabes zu beurteilen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 21.5.1999 VII R 25/97, BFH/NV 1999, 1568).
  • BFH, 05.08.2002 - VII R 105/99

    Europarecht - Gemeinschaftsrecht - Vereinbarkeit - Deutsche Bierbesteuerung -

    Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) war daher nicht verpflichtet, einen höheren Steuersatz als Null einzuführen und konnte folglich von der Einführung einer Weinsteuer ganz absehen, denn dem Gesetzgeber stand es frei zu entscheiden, auf welche Art und Weise er dem Mindeststeuersatz Null umsetzungstechnisch im nationalen Recht Geltung verleihen wollte (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1999 VII R 25/97, BFHE 189, 223 --Schaumweinbesteuerung--).
  • BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01

    Kfz-Steuer; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung nicht schadstoffarmer Kfz

    Wie jedoch der beschließende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG bereits u.a. in seinem Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 25/97 (BFHE 189, 223) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die, wie ausgeführt, umso größer ist, wenn der Steuertatbestand nicht an mehr oder weniger unveränderliche persönliche Eigenheiten oder unausweichliche Gegebenheiten der Lebenssituation des Steuerpflichtigen, sondern an von diesem gestaltbare Verhältnisse anknüpft.
  • FG Hamburg, 13.10.1999 - IV 184/94

    Besteuerung von Bier und Wein; Erhebung einer Mindestverbrauchsteuer; Allgemeines

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  • BFH, 17.02.2000 - I R 109/98

    Förderung des Skatspiels - Gemeinnützigkeit - Gewerbesteuer - Steuerbefreiung

    Eine sachwidrige Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, die gegen das Gebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßen könnte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Mai 1999, VII R 25/97, BFHE 189, 223, BFH/NV 1999, 1568; Senatsurteile in BFHE 176, 229, BStBl II 1995, 499; in BFH/NV 1995, 1045; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 20/82, BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240), ist - auch aufgrund des Vortrags des Klägers - nicht erkennbar.
  • FG Hamburg, 05.06.2002 - IV 230/99

    Entrichtung von Tabaksteuer / Diebstahl von Lagergut

    Angesichts der vorstehenden Erörterungen kann auch aus der Vorschrift des § 161 AO , die ohnehin keinen Steuerentstehungstatbestand, sondern eine widerlegbare Vermutung für das Entstehen einer Verbrauchsteuer enthält (vgl. BFH, Urteil vom 21.5.1999 - VII R 25/97 -, juris), nicht abgeleitet werden, die Bestimmung des Art. 205 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK stehe mit dem Sinn und Zweck der Tabaksteuer nicht im Einklang.
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Rechtsprechung
   BFH, 18.05.1999 - I R 38/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3083
BFH, 18.05.1999 - I R 38/98 (https://dejure.org/1999,3083)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1999 - I R 38/98 (https://dejure.org/1999,3083)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - I R 38/98 (https://dejure.org/1999,3083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    GewStG (DDR) § 10 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de

    Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1990 wird das ,,mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs'' nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR durch einen (anteiligen) negativen Gewerbeertrag 1991 gemindert

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG (DDR) § 10 Abs 4, GewStG § 2 Abs 2 Nr 2
    Deutsche Demokratische Republik; Gewerbeertrag; Gewerbesteuer; Gründung; Organ

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 179
  • BB 1999, 1803
  • DB 1999, 1887
  • BStBl II 1999, 674
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.10.1995 - I R 138/94

    Zur Schätzung der "mutmaßlichen Ergebnisse der ersten 12 Monate des

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - I R 38/98
    Wird im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1990 das "mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs" nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR durch Addition des Gewerbeertrags 1990 und des (anteiligen) Gewerbeertrags 1991 ermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) und ist der (anteilige) Gewerbeertrag 1991 negativ, so mindert er das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs.

    Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94 (BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) entschieden, daß das "mutmaßliche Ergebnis der ersten zwölf Monate des Gewerbebetriebes" methodisch durch Addition des Gewerbeertrages 1990 und des anteiligen Gewerbeertrages 1991 oder durch Hochrechnung des Gewerbeertrages 1990 geschätzt werden kann und es grundsätzlich Sache der FG sei, die für den jeweiligen Streitfall sachgerechte Schätzmethode zu finden.

    Die Grundsätze der Entscheidung in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74 gelten auch, wenn sich für das 1. Halbjahr 1991 ein Gewerbeverlust errechnet.

    Wenn der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74 besondere Schätzmethoden für den Fall anerkannt hat, daß Besonderheiten des Einzelfalles zu Verzerrungen führen, so hat er damit nicht solche Fälle im Auge gehabt, in denen --wie im Streitfall-- im 1. Halbjahr 1991 Verluste erzielt wurden.

  • BFH, 18.02.1999 - I R 58/98

    Organschaftsverhältnisse im Beitrittsgebiet in 1990

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - I R 38/98
    Mit Urteil vom 19. Februar 1999 I R 58/98 (BFHE 188, 116, BStBl II 1999, 309) hat der Senat im übrigen über diese Rechtsfrage im Sinne des FA entschieden.
  • BFH, 29.09.1966 - IV R 16/66

    Rechtmäßigkeit einer mehrmaligen Abziehbarkeit des Verlustes des ersten

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - I R 38/98
    Mit Urteil vom 29. September 1966 IV R 16/66 (BFHE 87, 36, BStBl III 1966, 684) hat der Bundesfinanzhof für einen vergleichbaren Fall entschieden, daß der nach § 10a GewStG vortragsfähige Verlust nicht höher sein kann als der tatsächlich entstandene.
  • BGH, 07.07.2005 - IX ZR 425/00

    Pflichten des Steuerberaters bei beschränktem Mandat

    a) Im Beitrittsgebiet war für den gesamten Erhebungszeitraum 1990 nach Art. 8 und Anl. I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 14 des Einigungsvertrages noch das Gewerbesteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden (vgl. auch BFHE 176, 235, 237 = BStBl. II 1995, 209; BFHE 189, 179, 181 = BStBl. II 1999, 674; BFH/NV 1996, 550).
  • BFH, 24.10.2006 - I B 41/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorbehalt der Nachprüfung

    Durch das Senatsurteil vom 18. Mai 1999 I R 38/98 (BFHE 189, 179, BStBl II 1999, 674) ist geklärt, dass Gewinne und Verluste des ersten Halbjahres 1991 jeweils nur Berechnungsgrößen für das mutmaßliche Ergebnis 1990 sind.
  • FG Köln, 11.04.2001 - 1 K 8574/99

    Auslegung des Begriffs "beantragen" in § 27 Abs. 3 UmwStG (

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Rechtsprechung
   BFH, 06.07.1999 - VIII R 11/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4134
BFH, 06.07.1999 - VIII R 11/97 (https://dejure.org/1999,4134)
BFH, Entscheidung vom 06.07.1999 - VIII R 11/97 (https://dejure.org/1999,4134)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 1999 - VIII R 11/97 (https://dejure.org/1999,4134)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de

    EStG § 17 Abs. 1 S. 1
    Bagatellgrenze bei wesentlicher Beteiligung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Ermittlung der Freigrenze von 1 v. H. i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG

  • Der Betrieb

    EStG § 17 Abs. 1 Satz 1
    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft - Bagatellgrenze bei mehreren Anteilsveräußerungen und bei Veränderung des Kapitals im Veranlagungszeitraum - Methode der Prozent-Addition

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 1 S 1 J: 1984
    Nennkapital; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 145
  • BB 1999, 1803
  • DB 1999, 1782
  • BStBl II 1999, 722
 
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